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Ra 2022/03/0209•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/03/0209
Ra 2022/03/0209Verwaltungsgerichtshof03.02.2023
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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