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Ro 2022/03/0050•Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/03/0050
Ro 2022/03/0050Verwaltungsgerichtshof14.11.2022
I. Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum von 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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