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Ro 2022/03/0016•Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/03/0016
Ro 2022/03/0016Verwaltungsgerichtshof08.04.2022
Ermessen VwRallg8
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung der zweitmitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.
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