Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/03/0016

Ro 2022/03/0016Verwaltungsgerichtshof08.04.2022

Regest

Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/03/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030016.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung der zweitmitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.

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