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Ra 2022/03/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/03/0013
Ra 2022/03/0013Verwaltungsgerichtshof11.04.2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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