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Ra 2022/02/0111•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/02/0111
Ra 2022/02/0111Verwaltungsgerichtshof27.07.2022
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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