Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/02/0057

Ra 2022/02/0057Verwaltungsgerichtshof27.07.2022

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/02/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020057.L00

Spruch

I. Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. August 2021, BNS2V21 42705/5, aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Der Revisionswerber hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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