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Ra 2022/02/0024•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/02/0024
Ra 2022/02/0024Verwaltungsgerichtshof19.04.2022
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund und das Land Salzburg haben dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von je € 673,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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