Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/02/0020

Ro 2022/02/0020Verwaltungsgerichtshof05.11.2024

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/02/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020020.J00

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt III. dahin abgeändert, dass (auch) der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen Spruchpunkt 1. der Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 2019, MA 36/183600000285/2018, Folge gegeben wird, das bekämpfte Straferkenntnis (auch) insoweit aufgehoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 VStG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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