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Ra 2021/22/0191•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/22/0191
Ra 2021/22/0191Verwaltungsgerichtshof10.11.2022
1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, die Verhängung eines Einreiseverbots sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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