Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/22/0020

Ra 2021/22/0020Verwaltungsgerichtshof08.02.2023

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/22/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220020.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A. I.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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