Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0454

Ra 2021/20/0454Verwaltungsgerichtshof24.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0454

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200454.L00

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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