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Ra 2021/20/0454•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0454
Ra 2021/20/0454Verwaltungsgerichtshof24.11.2022
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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