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Ra 2021/19/0330•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0330
Ra 2021/19/0330Verwaltungsgerichtshof21.11.2022
Das Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich des Spruchpunktes A), soweit damit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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