Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0330

Ra 2021/19/0330Verwaltungsgerichtshof21.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0330

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190330.L00

Spruch

Das Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich des Spruchpunktes A), soweit damit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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