Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0329

Ra 2021/19/0329Verwaltungsgerichtshof25.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0329

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190329.L00

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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