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Ra 2021/19/0302•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0302
Ra 2021/19/0302Verwaltungsgerichtshof20.01.2022
I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde bezüglich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache wendet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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