Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/19/0002

Ro 2021/19/0002Verwaltungsgerichtshof22.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/19/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021190002.J00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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