Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/18/0241

Ra 2021/18/0241Verwaltungsgerichtshof12.07.2023

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/18/0241

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021180241.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

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