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Ra 2021/18/0241•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/18/0241
Ra 2021/18/0241Verwaltungsgerichtshof12.07.2023
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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