Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/18/0041

Ra 2021/18/0041Verwaltungsgerichtshof24.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/18/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180041.L00

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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