Verwaltungsgerichtshof Fr 2021/18/0030

Fr 2021/18/0030Verwaltungsgerichtshof04.08.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2021/18/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021180030.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.