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Ra 2021/17/0026•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/17/0026
Ra 2021/17/0026Verwaltungsgerichtshof25.11.2022
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro und der zweit-, dritt- und viertrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils 240,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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