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Ra 2021/16/0072•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/16/0072
Ra 2021/16/0072Verwaltungsgerichtshof29.03.2022
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Die Revision wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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