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Fr 2021/16/0004•Verwaltungsgerichtshof Fr 2021/16/0004
Fr 2021/16/0004Verwaltungsgerichtshof19.08.2021
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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