Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/14/0410

Ra 2021/14/0410Verwaltungsgerichtshof07.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/14/0410

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140410.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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