Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/13/0068

Ra 2021/13/0068Verwaltungsgerichtshof24.01.2022

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/13/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130068.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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