Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/13/0060

Ra 2021/13/0060Verwaltungsgerichtshof12.04.2022

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/13/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130060.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2005 bis 2007 als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Umsatzsteuer 2005 bis 2007) wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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