Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/12/0063

Ra 2021/12/0063Verwaltungsgerichtshof18.07.2023

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/12/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120063.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend die Antragspunkte F 1. bis 4. und G) 1. bis 8.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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