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Ra 2021/12/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/12/0013
Ra 2021/12/0013Verwaltungsgerichtshof28.04.2022
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Landeshauptstadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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