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Ra 2021/10/0139•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/10/0139
Ra 2021/10/0139Verwaltungsgerichtshof27.08.2021
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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