Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/10/0031

Ra 2021/10/0031Verwaltungsgerichtshof29.07.2022

Regest

Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/10/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100031.L00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Verlegung der öffentlichen R.Apotheke außerhalb des Standortes samt Standorterweiterung richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (somit im Umfang der Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei bei gleichzeitiger Abweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Konzessionserteilung) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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