Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/09/0222

Ra 2021/09/0222Verwaltungsgerichtshof24.01.2022

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/09/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090222.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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