Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/08/0119

Ra 2021/08/0119Verwaltungsgerichtshof30.08.2022

Regest

Begründung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/08/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080119.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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