Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/08/0085

Ra 2021/08/0085Verwaltungsgerichtshof30.08.2022

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/08/0085

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080085.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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