projekte
Ra 2021/08/0006•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/08/0006
Ra 2021/08/0006Verwaltungsgerichtshof26.04.2022
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft SalzburgUmgebung auf Entscheidung in der Sache, in eventu Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.