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Ro 2021/07/0009•Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/07/0009
Ro 2021/07/0009Verwaltungsgerichtshof07.04.2022
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag des Erst und des Zweitmitbeteiligten auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
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