Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/07/0009

Ro 2021/07/0009Verwaltungsgerichtshof07.04.2022

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/07/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Der Antrag des Erst und des Zweitmitbeteiligten auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

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