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Ra 2021/05/0005•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/05/0005
Ra 2021/05/0005Verwaltungsgerichtshof17.11.2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar übergangener Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beginn der Bauausführung Baubeginn Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Stadtgemeinde B Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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