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Ra 2021/04/0213•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0213
Ra 2021/04/0213Verwaltungsgerichtshof28.04.2022
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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