Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0202

Ra 2021/04/0202Verwaltungsgerichtshof04.11.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0202

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040202.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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