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Ra 2021/04/0147•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0147
Ra 2021/04/0147Verwaltungsgerichtshof21.02.2023
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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