Ra 2021/03/0333•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/03/0333
Ra 2021/03/0333Verwaltungsgerichtshof27.07.2022
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Eine Zuerkennung von Aufwandersatz findet nicht statt.
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