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Ra 2021/03/0136•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/03/0136
Ra 2021/03/0136Verwaltungsgerichtshof24.01.2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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