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Ra 2021/03/0005•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/03/0005
Ra 2021/03/0005Verwaltungsgerichtshof09.08.2021
Gutachten Ergänzung
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die als Revision zu wertende Revisionsbeantwortung der zweitmitbeteiligten Partei (Ö AG) wird zurückgewiesen.
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