Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/02/0251

Ra 2021/02/0251Verwaltungsgerichtshof19.04.2022

Regest

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/02/0251

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich seines Spruchpunktes A) I., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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