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Ra 2021/02/0207•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/02/0207
Ra 2021/02/0207Verwaltungsgerichtshof24.01.2022
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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