Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/02/0198

Ra 2021/02/0198Verwaltungsgerichtshof27.01.2022

Regest

Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/02/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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