Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/02/0014

Ra 2021/02/0014Verwaltungsgerichtshof17.11.2022

Regest

Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verfahrensbestimmungen Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter juristische Person

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/02/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020014.L00

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes I., soweit dieser die Bestätigung des Strafausspruchs sowie die Maßgabe über den Ausspruch der Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG betrifft, im Umfang des Spruchpunktes II. über die Verpflichtung des Erstrevisionswerbers zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, im Umfang des Spruchpunktes III. über die Verpflichtung des Erstrevisionswerbers zum Ersatz der Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG sowie im Umfang des Spruchpunktes IV. über den Ausspruch der Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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