Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/01/0418

Ra 2021/01/0418Verwaltungsgerichtshof20.04.2022

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/01/0418

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf Aufwandersatz sowie ihr Antrag, die Revision wegen Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Oberösterreich als belangte Behörde zurückzuweisen, werden zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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