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Fr 2020/22/0016•Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/22/0016
Fr 2020/22/0016Verwaltungsgerichtshof30.10.2020
Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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