Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/22/0016

Fr 2020/22/0016Verwaltungsgerichtshof30.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/22/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220016.F00

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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