Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/22/0013

Fr 2020/22/0013Verwaltungsgerichtshof11.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/22/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220013.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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