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Ra 2020/22/0001•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/22/0001
Ra 2020/22/0001Verwaltungsgerichtshof12.10.2020
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zurückziehung
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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