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Ra 2020/21/0269•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0269
Ra 2020/21/0269Verwaltungsgerichtshof27.08.2020
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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