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Ra 2020/21/0146•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0146
Ra 2020/21/0146Verwaltungsgerichtshof16.07.2020
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die angefochtenen Erkenntnisse werden im bekämpften Umfang (das Erkenntnis vom 26. März 2020 somit nur hinsichtlich der Spruchpunkte A.I. bis A.III., die anderen Erkenntnisse zur Gänze) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 4.039,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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